Horse Training and more

 

Ann Katrin Querbach

Stäudach 14/1

72074 Tübingen

 

info@horse-training-and-more.de

Tel.: 0178/2098586

 

Steuer-Nr.: 86356/12261

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

 

Haftung für Inhalte

 

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Urheberrecht

 

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Widerspruch Werbe-Mails

 

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Geltungsbereich

 

Diese Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle zwischen HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Erteilung von Reitunterricht, Beritt, die Teilnahme an Veranstaltungen sowie für jegliche Gefälligkeitsverhältnisse auf privaten oder gewerblichen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland. Mit der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung zu Unterricht, Beritt und Kursen HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach an.

Anmeldungen, Buchung, Zustandekommen des Vertrages

Termine für Reitunterricht können mündlich oder schriftlich gebucht werden und sind auch mündlich für beide Seiten bindend. Die Anmeldung für Veranstaltungen wie Reitkurse, Lehrgänge oder Seminare kann nur schriftlich, per Post oder über Internet erfolgen und wird von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbachnach Eingang bestätigt. Mit dieser Bestätigung ist die Anmeldung für beide Seiten verbindlich. Da die Teilnehmerzahlen begrenzt sind, werden Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei Internetanmeldungen wird der Vertrag auch ohne handschriftliche Unterzeichnung des Kunden wirksam.

Kursort 

Kurse und Unterricht werden auf verschiedenen, auch privaten Reitanlagen durchgeführt. Schadensregulierungen, die aufgrund der allgemeinen Reitanlagensituation oder Haltungsbedingungen entstehen, sind mit dem jeweiligen Reitanlagenbesitzer / Pächter zu klären und zu regulieren. Bei der Nutzung von Lehrpferden oder Leihpferden Dritter hat der Kunde selbst einen Vertrag mit dem Pferdeeigentümer abzuschließen.

Entgelt, Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen

Die Preise bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste und sind in EURO zu entrichten. Mit Herausgabe einer neuen Preisliste verliert die bisherige ihre Gültigkeit. Reitunterricht und Beritt. In den Preisen für Reitunterricht und Beritt ist gem. §19 UstG keine gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Das Entgelt für Reitunterricht ist vor oder unmittelbar nach einer jeden, einzelnen Lehreinheit in bar zur Zahlung fällig. Bei Abo – Verträgen ist das Entgelt für den kompletten Monat im Voraus per Überweisung zu bezahlen. Bei Zehnerkarten ist das Entgelt im Voraus per Überweisung zu bezahlen. Bei vereinbartem Beritt ist das Entgelt für den kompletten Monat im Voraus per Überweisung oder bar zu bezahlen. Veranstaltungen (Lehrgänge, Kurse und Seminare) In den Veranstaltungspreisen ist die gem. §19 UstG keine gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten, sofern nicht anders ausgeschrieben. Trainerlehrgänge und dafür vorbereitende Lehrgänge wie z.B. Reitabzeichen sind als Bildungsmaßnahme umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21a)bb) UStG.

  • §4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

21.

a)

die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen,

   

aa)

wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

   

bb)

wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;

Veranstaltungen wie Lehrgänge, Kurse und Seminare, die über 200€ kosten, sind bei Anmeldung mit 50 % des Kurspreises per Überweisung anzuzahlen. Erst mit der Anzahlung besteht das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, mit einem Preis unter 200€ ist sofort die volle Gebühr zur Zahlung fällig. Die Platzvergabe erfolgt in der Reihenfolge der Zahlungseingänge. Die Restzahlung ist spätestens 8 Tage vor der Veranstaltung durch Banküberweisung auf das Konto von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach fällig. Kündigung, Absagen, Widerrufsrecht HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach behält sich vor, Termine und Durchführungsorte zu ändern.

Reitunterricht

Reitunterricht sollte vom Kunden bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden. Sagt HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach eine Lehreinheit ab, besteht ein Anspruch auf Erstattung des im Voraus entrichteten Entgelts, sofern zwischen den Parteien kein Alternativtermin vereinbart wird.

Beritt

Wird ein Beritt vorzeitig vom Pferdebesitzer beendet, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung etwaiger im Voraus bezahlten Gebühren. Kann ein Beritt wegen Krankheit des Pferdes nicht vollständig ausgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung der bezahlten Gebühr. Kulanz-Regelungen sind möglich. HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach übernimmt keine Haftung für Schäden am Pferd, die während der Dauer des Berittes entstehen.

Veranstaltungen

Der Teilnehmer kann jederzeit vor der Veranstaltung von der Buchung zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung der Rücktrittskosten ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Diese muss per Brief oder E-Mail vorliegen. Bei einer Stornierung der Anmeldung bis 30 Tage vor Kursbeginn kann der Teilnehmer kostenfrei widerrufen. Bei Rücktritt/Abmeldung in der Zeit vom 30. bis 20. Tag vor der Veranstaltung werden 50%, vom 20. bis 3. Tag 65% und ab dem 3. Tag und bei Nichtantritt 80 % der Gebühren einbehalten bzw. nachgefordert. Danach oder bei Nichterscheinen des Teilnehmers, wird die volle Seminargebühr in Rechnung gestellt. Eine Rückerstattung des bereits gezahlten Kurspreises ist nur bei einer Absage bis zu 30 Tagen vor Kursbeginn möglich. Bei vorzeitiger Abreise sind 100 % der Gebühren fällig. Nimmt ein Teilnehmer die Leistungen oder Teile davon nicht in Anspruch, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Anspruch auf Rückvergütung.

Bis zum Beginn der Veranstaltung kann der Teilnehmer einen Ersatzteilnehmer stellen. Hierzu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Abtretende gegenüber HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Bei Buchungsänderungen oder Absagen erhebt HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach eine Bearbeitungsgebühr von Euro 25,- pro Person. Sorgt HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach für eine Ersatzperson, so berechnet Ann Katrin Querbach eine Bearbeitungsgebühr von Euro 50,-.

Kann der Teilnehmer sein angemeldetes Pferd nicht zu der gebuchten Veranstaltung mitbringen, so besteht für HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach keine Verpflichtung, ein Lehrpferd zu stellen. Wenn der Teilnehmer aus diesem Grund an der Veranstaltung nicht teilnehmen kann, ist er berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die Bedingungen wie bei Rücktritt.

HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach ist in folgenden Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen.

Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Teilnehmer die Durchführung einer Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist bzw. wenn der Teilnehmer die Gebühr bei Veranstaltungsbeginn nicht komplett gezahlt hat. HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach behält in diesen Fällen den Anspruch auf den vollen Veranstaltungspreis.

Bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Wenn die Veranstaltung nicht stattfinden kann, weil z.B. die festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesen Fällen wird der Teilnehmer schriftlich innerhalb der oben genannten Frist in Kenntnis gesetzt und die Anzahlung wird umgehend erstattet.

Rücktritt auf Grund höherer Gewalt: Wird eine Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höheren Gewalt, z.B. Epidemien, hoheitlichen Anordnungen (Reise- bzw. Transportbeschränkungen für Tiere) oder gleichwertigen Fällen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Vertragspartner berechtigt zu kündigen. HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach bemüht sich in solchen Fällen um Ersatzpferde. Kann sie diese stellen, der Teilnehmer nimmt dieses Angebot jedoch nicht an, so gelten unsere Rücktrittsbedingungen bzw. – kosten. 

HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach hat das Recht, nur Teilnehmer zur Prüfung bei Abzeichenlehrgängen zuzulassen, welche sämtliche Gebühren vollständig bezahlt haben.

Haftung und Sicherheit

 

Das Reiten und die Teilnahme an allen Angeboten sowie der Umgang mit den Pferden erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko. Gegenüber Reitern auf Pferden von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach wird die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB vollständig in Hinblick auf die üblicherweise von Tieren ausgehenden Gefahren ausgeschlossen. Für Schäden und Verletzungen HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach nur insoweit haften, wie diese schuldhaft von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach verursacht wurden. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Sollten Ersatzforderungen gegen HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach entstehen, so haftet HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbachim Rahmen ihrer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren haften die Erziehungsberechtigten für alle durch ihre Kinder entstehenden Schäden. Der Entlastungsbeweis nach § 832 BGB wird ausgeschlossen. Insoweit kommt es auf eine Aufsichtspflichtverletzung nicht an. 

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist das Tragen eines Reithelms bzw. gut sitzenden Fahrradhelmes sowie festen, den Spann überdeckenden, Schuhwerks Pflicht. Auch den volljährigen Reitern wird das Tragen eines Reithelms dringend empfohlen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Reiten ohne einen Euro-Norm gerechten Reithelm auf eigenes Risiko geschieht und von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach bei jeglichen Unfällen keine Haftung übernommen wird. 

Es wird darauf hingewiesen, dass für Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Reitunterricht, dem Umgang mit Pferden oder dem Beritt eines Pferdes geschehen, eine Haftung nur insoweit Übernommen werden kann, als hierfür Versicherungsschutz besteht bzw. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HORSE TRAINING AND MORE beruht. In den Lehrgängen, Kursen und Seminaren werden Unterricht und Übungen so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die Seminarziele erreichen bzw. die Prüfungen bestehen kann. Für den Schulungserfolg haftet HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach nicht. HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach übernimmt keinerlei Haftung von Schäden, welche durch die Nutzung eines Lehr- oder Leihpferdes oder an Lehr- oder Leihpferden anderer Personen entstanden sind. Auch eine Haftung für Schäden an Zuschauern und teilnehmenden Pferden ist seitens HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach ausgeschlossen.

Den Hinweisen und Anordnungen von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach, insbesondere zum Umgang mit den Pferden, ist Folge zu leisten. Sie dienen einer reibungslosen Organisation sowie der eigenen Sicherheit. Bei Nichtfolgeleistung haftet der Betroffene im vollen Umfang für die durch ihn entstandenen Sach- und Personenschäden. 

Für den Fall, dass Sie Wertsachen, Geld, Kleidung oder sonstige Gegenstände auf dem Betriebsgelände von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach verlieren sollten, kann hierfür keine Haftung übernommen werden. 

Sonstiges

 

Zimmerbuchungen am Veranstaltungsort liegen in der Sache des Teilnehmers. HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach hat keinerlei Verpflichtung, Übernachtungsmöglichkeiten für die Seminarteilnehmer zu übernehmen. Die Geschäftsbeziehungen zwischen HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde und HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach stimmen darin überein, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternehmen, dem Anderen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen immer der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht akzeptiert. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach behält sich vor, diese AGBs jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Vertragspartner spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Vertragspartner der Geltung der neuen AGBs nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten diese als angenommen.

  • Datenschutzerklärung

  •  

HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach ist verpflichtet, die Informationen über Kunden und deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen persönlichen Daten von ihm von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von HORSE TRAINING AND MORE – Ann Katrin Querbach selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

Die Kundendaten werden nach der Kündigung unverzüglich wieder gelöscht, spätestens jedoch mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. 

Sofern weitere Informationen gewünscht werden oder die Löschung der Kundendaten gewünscht wird, steht ein Support unter der E-Mail-Adresse info@horse-training-and-more.de zur Verfügung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Mieten Bemer Therapiesystem

 

  1. Allgemeines 
 

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen von Horse Training and more I Ann Katrin Querbach (nachfolgend Vermieter genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte. 

  1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Allgemeinen 

 

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen. 

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben und die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten. 

2.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben. 

2.4 Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, und Bedienungsanleitungen sind verbindlich, die Handhabung dieser unterliegt dem Mieter und erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Einweisung erfolgt durch den Vermieter. 

 3.Übergabe des Mietgegenstandes 

 

3.1 Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen Zustand bereit. Mit der Übergabe gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes auf den Mieter über. 

  1. Reservierung und Vorbestellung 

 

4.1 Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet. 

4.2 Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen: – 60 % des vereinbarten Mietpreises, wenn die Stornierung zwischen dem 29. und 30. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt; – 70 %, zwischen dem 29. und 10. Tag; – 80 % nach dem 10. Tag. 

Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff. 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen. 

  1. Mängel des Mietgegenstandes

 

5.1 Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit). 

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.

5.3 Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei. 

5.4 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht. 

5.5 Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. 

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen. 

  1. Haftungsbegrenzung des Vermieters 

 

6.1 Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Mieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässiges Verschulden. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, 

6.2 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen..

  1. Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung 

 

7.1 Es gelten die im Formular „Mieten“ genannten Preise; diese verstehen sich als Festpreis für die Vermietung und Nutzung für vereinbarten Wochen, ab Übernahme durch den Mieter. Für eine Mietdauer von mehr als 12 Wochen gelten ausschließlich Preise auf Anfrage, d.h. nach Einzelvereinbarung. 

7.2 Die Mietpreise werden gemäß § 19 UStG ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. 

  1. Allgemeines zu den Mietpreisen 
  2. Der Mietzins ist im Voraus in bar ohne Abzug zahlbar. Der Mietzins ist bei Rechnungslegung durch den Vermieter, sofort ohne Abzug auf das angegebene Konto zu überweisen. 
  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter. 
  4. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zu zahlen. 
  5. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten. 
  6. Eine gezahlte Kaution darf seitens Mieter nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzinses oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat. 
 8.Mieterpflichten 

 

8.1 Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den zum Mietgegenstand gehörenden Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind, oder (gesetzlich) vorgeschriebene Zeugnisse, Befähigungsnachweise verfügen. 

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen. 

8.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 

8.4 Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten. 

  1. Rückgabe des Mietgegenstandes 

 

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorzunehmen. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig telefonisch anzuzeigen. Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.

9.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand übernommen worden ist, zurückgegeben wird. 

9.3 Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt sortiert in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Aufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter Rechnung gestellt. 

9.4 Die Mietgegenstände müssen sortiert, gereinigt, geordnet bereitstehen. Die zum Mietgegenstand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität bei dem Mieter. 

  1. Weitere Pflichten des Mieters 

 

10.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. 

Der Mieter hat für aus dieser Vertragsverletzung folgenden Schaden einzustehen. 

10.2 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der  Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung hat vorab telefonisch und schriftlich mittels E-Mail Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. 

Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt. 

10.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. 

  1. Schaden und Verlust 

 

11.1 Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung telefonisch, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden. 

11.2 Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt. 

11.3 Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung. 

11.4 Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn). 

11.5 Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins. 

11.6 Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. 

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen 

  1. Haftung 

 

12.1 Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes. 

12.2. Versicherung 

Falls der Mieter eine eigene Versicherung für den Mietgegenstand abschließen möchte, ist der Vermieter berechtigt, die versicherungsrechtliche Benennung als Begünstigter und die Vorlage des Versicherungsvertrag zu verlangen. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters. 

  1. Kündigung 

 

13.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis auferlegten Pflichten verletzt. 

  1. Fälligkeit, Zahlung, Verzug 

 

14.1 Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. 

14.2 Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in Höhe der vom Vermieter berechneten Kreditzinsen, mindestens aber i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kunden, die keine Kaufleute sind und mindestens i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kaufleuten zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten. 

14.3 Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins oder die sonstige offen stehende Forderung des Vermieters. 

  1. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand

 

15.1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst. 

15.2 Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. 

15.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, Horse Training and more I Ann Katrin Querbach, Stäuach 14/1, 72074 Tübingen. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. 

15.4 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 

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